Kosten
Unser Anspruch ist es, den für die Vertretung Ihrer Interessen notwendigen finanziellen Aufwand transparent und nachvollziehbar zu machen.
Wir werden deshalb in einem sehr frühen Stadium mit Ihnen über die zu erwartenden Kosten und möglichen Erstattungsansprüche sprechen,
damit diese von Beginn an transparent und nachvollziehbar sind.
Was wir für Sie tun können...
Eine Erstberatung stellen wir je nach Beratungsaufwand und Schwierigkeit der Sachlage mit maximal € 190,00 zzgl. MwSt. in Rechnung. Im Rahmen dieses ersten Beratungsgespräches werden wir eine erste Analyse der Erfolgsaussichten vornehmen und das weitere Vorgehen planen.
Wenn Sie nach diesem Gespräch den Entschluss fassen, die Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen oder zunächst ruhen zu lassen, fallen nur diese Gebühren an. Sollten Sie die Angelegenheit zu einem späteren Zeitpunkt doch wieder aufgreifen wollen, wird die Erstberatungsgebühr auf die weiteren Gebühren angerechnet.
Gesetzliche Vergütung
Die Vergütung des Rechtsanwaltes ist gesetzlich durch das Rechtsanwalts- vergütungsgesetz (RVG) geregelt.
Dieses sieht in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen eine gegenstands- bzw. streitwertabhängige Vergütung vor, d.h. je höher der Wert des Gegenstandes ist, um den gestritten wird, desto höher der Gebühren- anspruch des Rechtsanwaltes.
Im Einzelfall kann dies zu unangemessen hohen oder auch (aus Sicht des Anwaltes) zu unangemessen niedrigen Gebühren führen, da der Gegenstandswert nicht immer mit dem Aufwand korreliert, der für die Bearbeitung des Mandates notwendig ist. Deshalb bieten wir die Möglichkeit, andere Vergütungsvarianten zu vereinbaren:
Vergütungsvereinbarungen
Bei einem Stundenhonorar zahlen Sie nur die Zeit, die der Anwalt tatsächlich an ihrem Fall gearbeitet hat. Nicht mehr und nicht weniger.
Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars bedeutet, dass mit der Zahlung einer vereinbarten Pauschale sämtliche Kosten abgedeckt sind. Die Kosten sind damit von Anfang an überschaubar.
Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen wir es gerne, von der Versicherung die Kostenzusage einzuholen.
Prozesskostenhilfe
Wenn Ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, einen Prozess aus eigener Tasche zu bezahlen, besteht im Einzelfall die Möglichkeit der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Bitte sprechen Sie uns im Rahmen der Erstberatung darauf an.
Ein Formular für die Beantragung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe finden Sie im Bereich Downloads.
"Online-Scheidung"?
Für die angeblich kostengünstige "Online-Scheidung" zahlen Sie keinen Cent weniger als bei uns.
Gemäß § 49 b Abs. 1 BRAO ist es Rechtsanwälten untersagt, eine geringere
als die gesetzliche Vergütung zu vereinbaren.
"Online-Scheidung" bedeutet lediglich, dass der Anwalt den Scheidungsantrag auf Grundlage der von Ihnen online übermittelten Daten entwirft, ohne dass eine persönliche Besprechung stattgefunden hat, was insbesondere für den Anwalt sehr komfortabel ist.